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Wirtschaftsplan

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Für die Instandhaltung, Modernisierung und Bewirtschaftung des Gemeinschaftseigentums ist die Wohnungseigentümer- gemeinschaft bzw. die eingesetzte Hausverwaltung Duisburg verantwortlich. Die erwarteten anfallenden Kosten werden hierbei jährlich im Vorfeld ermittelt und dann Jahr für Jahr mit den Eigentümern abgerechnet. Zu diesem Zweck wird ein präziser und übersichtlicher Wirtschaftsplan erstellt. Der Wirtschaftsplan legt fest, wie viel die Eigentümer für die Verwaltung, Erhaltung und Reparatur der Duisburger Liegenschaft aufbringen müssen. Wer wie viel in die die Kasse der Wohngemeinschaft einzahlen muss, wie hoch also im Einzelfall das vom jeweiligen Duisburger Wohnungseigentümer zu entrichtende Hausgeld ausfällt ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan, der Jahresabrechnung und der Rechnungslegung.

So muss der bestellte Duisburger WEG-Verwalter am Anfang des Kalender- oder Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufstellen. Der Wirtschaftsplan enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die anteilmäßige Verpflichtung der WEG-Eigentümer diese Kosten zu tragen sowie die zu entrichtenden Beträge für die Instandhaltungsrücklage. Optimalerweise wird der Wirtschaftsplan in Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbeiräten erstellt und im Folgenden durch diese überprüft. Indem alle WEG-Eigentümer darüber mehrheitlich Abstimmen wird die Zahlungs- verpflichtung verbindlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Eigentümer die dem Wirtschaftsplan nicht bewilligt haben auch dann zur Zahlung verpflichtet sind, wenn der Wirtschaftsplan nach Anfechtung nicht für unwirksam erklärt wurde.

Die Jahresabrechnung

Mit Abschluss des Kalenderjahres muss die eingesetzte Hausverwaltung Duisburg die Jahresabrechnung vorlegen. Diese enthält die tatsächlich getätigten Ausgaben und Einnahmen. Forderungen und Verbindlichkeiten können nur unter der Bedingung in die Abrechnung aufgenommen werden, dass sie auch umsetzbar sind. Die Betriebskostenabrechnung muss den rechtlich und betriebswirtschaftlich laienhaft geschulten Eigentümer die Möglichkeit geben, seine Wohngeldhöhe ohne die Hilfe eines Experten nachzuvollziehen.

Das Recht zur Einsicht

Um rekonstruieren zu können, ob der von Ihrer Hausverwaltung Duisburg in Rechnung gestellte Betrag korrekt ist, steht jedem Eigentümer das Recht zu, Einsicht in die vollständigen Abrechnungsunterlagen zu nehmen. Jeder Eigentümer kann für seinen Bedarf Kopien machen oder sich während der normalen Bürozeiten und gegen Erstattung der Kosten Kopien durch die Duisburger Hausverwaltung anfertigen lassen. Die Eigentümer entscheiden mit Stimmenmehrheit über die Jahresabrechnung (Gesamt- und Einzelabrechnungen). Wer den Beschluss über die Jahresabrechnung anfechten will, kann dies innerhalb einer Monatsfrist tun.

Abrechnungsfristen

Die Jahresabrechnung muss in angemessener Frist durch die Hausverwaltung Duisburg den Eigentümern vorgelegt werden, normalerweise spätestens in den ersten drei bis höchstens sechs Monaten des folgenden Wirtschaftsjahres (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. April 2002, 3 Wx 8/02). Auch für einen in der Zwischenzeit ausgeschiedenen WEG-Verwalter besteht die Abrechnungspflicht für frühere Abrechnungszeiträume fort. Um der Gemeinschaft sinnlose Streitigkeiten über die Frist der Vorlage und Erstellung der Jahresabrechnung zu ersparen, sollten hierbei klare Bestimmungen im Verwaltervertrag getroffen werden. Streng genommen können die Wohnungseigentümer regelmäßig von der eingesetzten Duisburger WEG-Verwaltung Rechnungslegung, also eine detaillierte Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben verlangen.